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   OVG Berlin, 25.02.2003 - 4 S 64.02   

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https://dejure.org/2003,12346
OVG Berlin, 25.02.2003 - 4 S 64.02 (https://dejure.org/2003,12346)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2003 - 4 S 64.02 (https://dejure.org/2003,12346)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 4 S 64.02 (https://dejure.org/2003,12346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhängigkeit der Einstufung als politischer Beamter von einer Entscheidung des formellen Gesetzgebers; Zuordnung der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten zu den politischen Beamten

  • Judicialis

    PräsWahlG § 6 Abs. 1; ; BRRG § 31 Abs. 1; ; BRRG § 31 Abs. 1 Satz 1; ; BRRG § 31 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 80 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Dauerhafte Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Generalstaatsanwalt und der Senatorin im Interesse der Justiz nicht hinnehmbar

Sonstiges

  • tagesspiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.05.2006)

    Wachwechsel in Moabit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 882
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus OVG Berlin, 25.02.2003 - 4 S 64.02
    Hiermit übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - [BVerwGE 115, 89, 95 f.]) eine landesrechtliche Regelung inhaltlich nur an § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG gemessen und erst als "weitere Voraussetzung" die Beachtung "des in § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRG enthaltenen Gesetzesvorbehalts" erörtert (im rechtlichen Ansatz ebenso: Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil C § 38 Rdnr. 12, 14; Lemhöfer, a.a.O. Rdnr. 30).
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94

    Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen

    Auszug aus OVG Berlin, 25.02.2003 - 4 S 64.02
    Einer gerichtlichen Durchsetzung von Anordnungen bedarf es nicht, da ein Beamter ihm erteilte Weisungen - gegebenenfalls nach erfolgloser Durchführung des Remonstrationsverfahrens - umgehend ausführen muss, ohne dass es (von Ausnahmefällen abgesehen) auf deren Rechtmäßigkeit ankäme (vgl. BVerfG, ZBR 1995, 71 f.), und ihn auch die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Weisung grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung entbindet (BVerfG, a.a.O. S. 72).
  • Drs-Bund, 04.07.1955 - BT-Drs II/1549
    Auszug aus OVG Berlin, 25.02.2003 - 4 S 64.02
    Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. II/1549) bekräftigt dieses Verständnis der Norm.
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